Optimierung Benefits Erläuterung

Im Vorfeld jeder Optimierung können Sie eine individuelle Auswahl der Benefits treffen, auf welche systemseitig durch den vyble® Algorithmus Bezug genommen werden soll. Gerne erläutern wir Ihnen kurz die einzelnen Benefits:

E-Ladungs-Zuschuss
Nutzen Mitarbeiter einen Elektro- oder Plug-In-Hybrid-Dienstwagen, können sie für das private Aufladen mit bis zu € 50,- steuer- und SV-frei entlohnt werden.

Fahrtkostenzuschuss
Für den täglichen Arbeitsweg kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu € 0,30 pro Kilometer für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zahlen. Dieser wird pauschal mit 15 Prozent besteuert. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ab 2023 erfolgt eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 8 Cent auf 0,38 Euro.

Garagenmiete
Stellt der Mitarbeiter seinen Dienstwagen in einer Garage ab, so kann der Arbeitgeber ihn hierfür vergüten. Aufgrund des hauptsächlich betrieblichen Interesses, ist das Garagengeld weder steuer- noch SV-beitragspflichtig.

Internetzuschuss
Kosten für die private Internetnutzung können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern von bis zu € 50,- monatlich, bzw. € 600,- jährlich nachweisfrei erstatten. Dies erfolgt pauschal versteuert mit 25 Prozent.

Kinderbetreuungskosten
Die Kosten für Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen kann der Arbeitgeber vollständig oder anteilig steuer- und SV-frei übernehmen.

Rabattfreibetrag
Kauft ein Mitarbeiter Waren vom Arbeitgeber, so kann dieser einen Rabatt von bis zu € 1.080,- im Jahr auf diese gewährleisten. Dies gilt für Waren und Dienstleistungen, die nicht überwiegend für den Bedarf der Mitarbeiter hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.

SFN-Zuschlag
Für Arbeit an Sonn- und Feiertragen sowie Nachtarbeit können Arbeitgeber Zuschüsse gewähren. Diese sind bis zu gewissen Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Sachbezug (monatlich)
Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und SV-freie Sachleistungen von bis ­zu € 44,- monatlich. 

Telefonkostenzuschuss
Nutzen Mitarbeiter das private Telefon auch für berufliche Zwecke, kann der Arbeitgeber die Telefonkosten steuerfrei erstatten. Dabei sind 20 Prozent vom Rechnungsbetrag, maximal € 20,- monatlich steuerfrei durch den Arbeitgeber ersetzbar.

Werbevertrag
Arbeitgeber können mit ihren Mitarbeitern einen Werbevertrag schließen. So kann zum Beispiel ein Werbeaufkleber auf dem privaten PKW des Mitarbeiters mit bis zu € 21,- monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei vergütet werden.

Erholungsbeihilfe
Erholungsurlaub kann vom Arbeitgeber bezuschusst werden. Dieser wird mit 25 Prozent versteuert, wenn er bestimmte Grenzen nicht übersteigt (bis zu € 156,- für Singles, bis zu € 260,- für Ehepaare und für bis zu € 52,- für jedes leibliche Kind). Voraussetzung ist, dass die Zahlung im Zusammenhang mit einem Urlaub gewährt wird. Diese kann drei Monate vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe angetreten werden.

Fehlgeldentschädigung
Ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausübung im Kassen- und Zähldienst einem erhöhten Haftungsrisikos ausgesetzt, kann eine Fehlgeldentschädigung von bis zu € ­16,- im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Hardware-Miete
Das Mitarbeiter-PC-Programm ermöglicht es Unternehmen, Ihren Mitarbeiter aktuellste Technik für die unbegrenzte private Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Finanzierung wird mittels Gehaltsumwandlung realisiert und so eine monatliche Leasingrate vom Brutto des Mitarbeiters abgeführt.

Jobticket
Für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann dem Mitarbeiter ein steuer- und SV-freier Zuschuss für sein Jobticket gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und Aufwendungen für ein öffentliches Verkehrsmittel im Linienverkehr entstehen.

Krisen-Prämie 2020
Der Mitarbeiter kann zusätzlich zum ohnehin schon geschuldeten Arbeitslohn eine Sonderzahlung in Form einer Beihilfe bzw. Unterstützung im Zusammenhang mit der Corona-Krise erhalten. Diese ist gem. §3 Nr. 11 EStG i.V.m. §1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV §1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV§§ bis zu einem Freibetrag von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Leistung ist im Lohnkonto als Sonderzahlung im Zusammenhang mit der Corona-Krise aufzuzeichnen.

Rufbereitschaft
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern Rufbereitschaft zahlen, wenn sie auch außerhalb der regulären Arbeitszeit erreichbar sein sollen. Die Rufbereitschaft ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Darüber hinaus kann ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschlag von 25 Prozent gezahlt werden.

Sachbezug (Besonderer Anlass)
Beglückwünschen Sie Ihre Mitarbeiter mit einem steuer- und SV-freien Jubiläums-Zuschuss von bis zu € 60,-. So können Sie persönliche Anlässe wie Geburtstage, Hochzeiten oder die bestandene Prüfung Ihrer Mitarbeiter angemessen würdigen.

Sachbezug 37b
Jährlich können Sie Geschenke von bis zu € 10.000,- (pauschal versteuert; §37b EStG) gewähren. 

Verpflegungskostenzuschuss
Es ist möglich, dass Zuschüsse für Mahlzeiten gezahlt werden. Dies gilt nur, wenn es sich um eine tatsächliche Mahlzeit oder sofort verzehrbare Lebensmittel handelt und den Wert von € 3,10,- nicht übersteigt. Pro Arbeitstag darf nur ein Zuschuss gezahlt werden, dabei liegt die Besteuerung pauschal bei 25 Prozent. Zur Überprüfung müssen die Belege gesammelt werden.

Werkzeuggeld
Nutzt der Mitarbeiter bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eigene Werkzeuge, kann der Arbeitgeber diese mit bis zu € 50,- im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.