Pfändung

Wenn für einen Mitarbeiter ein Beschluss auf Lohnpfändung vorliegt, ist der Arbeitgeber als Drittschuldner dafür verantwortlich, die vom Gläubiger ausgesprochene Pfändung richtig und ordnungsgemäß durchzuführen.
Es wird zwischen einer gewöhnlichen Pfändung und einer Unterhaltspfändung unterschieden.

Bei einer gewöhnlichen Pfändung wird unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen und des pfändbaren Netto-Einkommens (Berechnung siehe unten) des Mitarbeiters der Pfändungsbetrag aus der Pfändungstabelle ermittelt.

Bei einer Unterhaltspfändung legt das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag sowie den unpfändbaren Prozentsatz im Pfändungsbeschluss fest. Die Pfändungstabelle sowie evtl. unterhaltsberechtigte Personen werden bei der Berechnung des monatlichen pfändbaren Betrags zur Tilgung der Unterhaltspfändung nicht berücksichtigt.

Die Anlage der Lohnart erfolgt in vyble® über den Menüpunkt Payroll und wird dort ganz einfach und innerhalb weniger Klicks als Nettoabzug hinterlegt. Weitere Informationen dazu finden Sie auch in folgendem Artikel: Be- und Abzüge für einzelne Mitarbeiter hinzufügen.

Zu beachten: wenn die Pfändung über mehrere Monate berücksichtigt werden soll, dann muss dies in die Mitarbeiterakte gepflegt werden. Dazu muss für den jeweiligen Mitarbeiter in der Akte unter “Vergütung und Benefits” das gültig bis Datum angepasst werden.

 

Berechnung pfändbares Einkommen (Nettoprinzip)

Das Berechnungsverfahren ist in § 850e Nr. 1 ZPO geregelt. Bei der Berechnung ist die sogenannte Nettomethode zugrunde zu legen und wie folgt zu verfahren:

1. Schritt:

Zunächst ist der unpfändbare Sonderbezug mit dem Bruttobetrag vom Bruttoeinkommen abzuziehen.

Unpfändbare Bezüge sind beispielsweise:
- Urlaubszuschuss/-geld
- Jubiläumszuwendungen
- Treuegelder
- Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens 500 EUR
- Heirats- und Geburtsbeihilfen
- Erziehungsgelder und Studienbeihilfe
- Lohnsteuer (vom Arbeitseinkommen ohne unpfändbare Sonderbezüge)
- Kirchensteuer (vom Arbeitseinkommen ohne unpfändbare Sonderbezüge)
- Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers (gesetzliche Krankenversicherung, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) (vom Arbeitseinkommen ohne unpfändbare Sonderbezüge)

Bruttobeträge sind beispielsweise:
- Die Hälfte des Einkommens für Mehrarbeitsstunden
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
- Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen

2. Schritt:

Im Anschluss an den Abzug der nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag sind lediglich die Steuern und vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsabgaben in Abzug zu bringen, die auf das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind. Die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind also nur einmal abzuziehen. Der Drittschuldner hat bei Anwendung der Nettomethode neben der Berechnung der auf das Gesamtbruttoeinkommen abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich fiktiv die Abgaben zu ermitteln, die auf das nach Abzug der unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen abzuführen wären.

3. Schritt:

Auf der Basis dieses fiktiven Arbeitseinkommens ist nun anhand der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO der pfändbare Betrag zu ermitteln.

4. Schritt:

Anschließend wird das tatsächliche Nettoeinkommen unter Zugrundelegung der gesamten Abzüge für Steuern und SV-Beiträge ermittelt. Hiervon wird der zuvor ermittelte pfändbare Betrag abgezogen und an den Gläubiger abgeführt. Das restliche Nettoeinkommen wird an den Arbeitnehmer ausbezahlt.