Reisekosten Dreimonatsfrist

Bei einer längerfristigen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte kann ein steuerfreier Arbeitgeberersatz bzw. Werbungskostenabzug der Verpflegungsmehraufwandspauschalen nur in den ersten drei Monaten ab Beginn der Tätigkeit erfolgen. Wird die berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte unterbrochen, führt dies zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert. Der Grund für die Unterbrechung ist unbeachtlich.