Reisekosten Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen

Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinem Arbeitnehmer für Verpflegung aufgrund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit Verpflegungsmehraufwandpauschalen steuerfrei zu erstatten.  

Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen wie folgt zu kürzen: 

  1. für das Frühstück um 20 %, 

  2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %, 

der für eine 24-stündige Abwesenheit geltenden Tagespauschale. Für Auswärtstätigkeiten im Inland entspricht dies einer Kürzung der jeweiligen Verpflegungsmehraufwandpauschale 

  • für ein Frühstück um 5,60 EUR (20 % von 28,00 Euro) und 

  • für ein Mittag- und Abendessen um jeweils 11,20 EUR (40 % von 28,00 Euro). 

Die pauschale Kürzung des Pauschbetrages ist tagesbezogen bis auf maximal 0,00 Euro vorzunehmen. Somit kann es zu keinem „Negativbetrag“ kommen.