Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn das Nettoarbeitsentgelt den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes (13 € kalendertäglich) übersteigt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz). Der Zuschuss ist während der Mutterschutzfrist in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu zahlen. Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei.
Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und deren Mutterschaftsgeld deshalb auf insgesamt 210 € begrenzt ist, erhalten gleichwohl für die Zeit der Mutterschutzfrist einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem auf einen Kalendertag entfallenden Nettoarbeitsentgelt und 13 €. Auch dieser Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei.
Die Beitragsfreiheit des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV geregelt. Die Steuerfreiheit des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ergibt sich aus § 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG.
Auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist also steuerfrei, unterliegt jedoch ebenfalls dem sog. Progressionsvorbehalt. Der vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld steuerfrei gezahlte Betrag muss deshalb im Lohnkonto gesondert vermerkt und in die Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden.

 

Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Maßgebend für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld ist nach § 20 Abs. 1 Mutterschutzgesetz das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 abgerechneten Wochen). Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff, sondern vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Das bedeutet, dass auch das steuerfreie Arbeitsentgelt zur Bemessungsgrundlage gehört (z. B. steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). Zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören auch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohn. Nicht zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören hingegen die Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (§ 257 SGB V) und zur Pflegeversicherung (§ 61 SGB XI).
Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgelts, die während der Mutterschutzfristen wirksam werden, sind ab dem Zeitpunkt der Erhöhung in die Berechnungen des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld mit einzubeziehen. Der neu zu berechnende Zuschuss ist also von dem Zeitpunkt an zu zahlen, von dem an die Erhöhung des Arbeitsentgelts wirksam geworden wäre. Unter den Begriff „nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgelts“ fallen insbesondere dauerhafte Erhöhungen der Grundvergütung z. B. aufgrund tarifvertraglicher Änderungen. Demgegenüber sind Veränderungen bei variablen Zulagen und Zuschlägen (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Gefahrenzuschläge usw.) sowie Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nicht zu berücksichtigen, da diese Vergütungen in der Regel nicht auf Dauer in unveränderter Höhe bezogen werden. Diese (unständigen) Lohnbestandteile sind vielmehr mit den Beträgen zu berücksichtigen, die im Berechnungszeitraum tatsächlich gezahlt wurden; das Gleiche gilt für Wechselschicht- und Schichtzulagen. Zu berücksichtigen sind jedoch dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Tage, an denen infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht (§ 21 Abs. 2 Mutterschutzgesetz).
Der steuerfreie Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann vermögenswirksam angelegt werden.
Erhält eine freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld, steht ihr für diese Zeit kein Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 257 SGB V zu, da der Beitragszuschuss nur für Zeiten gezahlt wird, für die Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Gleiches gilt für einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung. Zahlt der Arbeitgeber gleichwohl den Beitragszuschuss in voller Höhe weiter, handelt es sich insoweit um eine freiwillige Leistung, die steuerpflichtig ist. Bei der Sozialversicherung kann nach § 23c SGB IV Beitragsfreiheit eintreten, wenn die Freigrenze von 50 € nicht überschritten wird.

 

Hinweis: Mutterschaftsgeld

Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Frauen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen (oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist), erhalten von der Krankenkasse bzw. vom Bundesamt für Soziale Sicherung Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Mutterschutzfrist endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren. Beim Bundesamt für Soziale Sicherung sind Anträge und ein Merkblatt erhältlich (www.mutterschaftsgeld.de). Für Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, ist die Krankenkasse zuständig (z. B. die AOK).
Das Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfrist gezahlt. Als Mutterschutzfrist wird der Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung bezeichnet. An die Stelle von acht Wochen tritt bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder wenn in den ersten acht Wochen nach der Geburt beim Kind eine Behinderung festgestellt wird, ein Zeitraum von 12 Wochen (vgl. das Stichwort „Mutterschutzfrist“).
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bestimmt sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist (bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 abgerechneten Wochen). Maßgebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist also das Nettoarbeitsentgelt (umgerechnet auf einen Kalendertag). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt außer Betracht.

Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (entweder pflichtversichert oder freiwillig versichert), erhalten von ihrer Krankenkasse nach § 24i SGB V ein Mutterschaftsgeld von höchstens 13 € pro Kalendertag. Dieses Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei, unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt.
Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (d. h. Arbeitnehmerinnen, die bei einer privaten Krankenkasse versichert sind), erhalten auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung ebenfalls ein Mutterschaftsgeld bis zu 13 € am Tag, höchstens jedoch insgesamt 210 € (§ 19 Abs. 2 Mutterschutzgesetz). Auch dieses Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei und unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt.