Minijobber (geringfügig entlohnte Beschäftigung)

Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 520 EUR im Monat gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Häufig werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichnet. Diese Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann.

Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit.

Die Bezüge aus einem Minijob können auf 3 Arten versteuert werden: Entweder mit dem Pauschsteuersatz von 2 % oder die Lohnsteuer wird mit 20 % pauschaliert oder der Arbeitslohn wird individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers versteuert.

 

Die einfachste und gängigste Möglichkeit ist die pauschale Versteuerung mit 20%. In diesem Fall brauchen Sie keine Steuerklasse bei dem Arbeitnehmer hinterlegen. 

 

Die Anlage erfolgt über den Personengruppenschlüssel 109 mit dem Beitragsgruppenschlüssel 6100. Wenn der Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht befreit hat, dann ist der Beitragsgruppenschlüssel 6500 zu verwenden.