Anhand des Beitragsgruppenschlüssels (oder SV-Schlüssel) werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet und zugeordnet. Die Beitragsgruppen werden auch bei der Erstellung des Beitragsnachweises verwendet.
Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge:
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung und
- Pflegeversicherung
die jeweils zutreffende Ziffer angegeben.
Krankenversicherung (1. Stelle)
0 kein Beitrag
Der Schlüssel 0 ist anzugeben, wenn Krankenversicherungsfreiheit vorliegt. Betrifft privat Krankenversicherte Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die selbst für die Überweisung an die Krankenkasse sorgen. Bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Arbeitgeber überweist die Beiträge, ist der Schlüssel 9 anzugeben.
1 allgemeiner Beitrag
Gilt für Mitglieder, für die der allgemeine Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage)
2 erhöhter Beitrag
(nur für Meldezeiträume bis 31.12.2008 zulässig) Gilt für Mitglieder, für die der erhöhte Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage). Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen.
3 ermäßigter Beitrag
Gilt für Mitglieder, für die der ermäßigte Beitragssatz maßgebend ist (gilt für Personen, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben). Betrifft Beschäftigte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit und weiterbeschäftigte Rentner (gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersvollrente).
4 Beitrag zur landwirtschaftlichen KV
Mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder) des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten oder
Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers.
Der Beitragsgruppenschlüssel 4 ist nur zu verwenden, wenn die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger (einschließlich Ehegatte) in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt wird. Wenn daneben eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft (Mehrfachbeschäftigter) ausgeübt wird, so gelten die Beitragsgruppenschlüssel der allgemeinen Krankenversicherung.
5 Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV
Der Beitragsgruppenschlüssel 5 ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Beschäftigung ausübt, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet.
6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
Wenn Krankenversicherungsfreiheit auf Grund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht, der Arbeitgeber jedoch den Pauschalbeitrag entrichten muss, ist der Schlüssel 6 anzugeben.
9 Firmenzahler
Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, gilt der Schlüssel 9, wenn der Arbeitgeber die Beiträge als Firmenzahler überweist. Die Angabe des Schlüssels 9 ist seit dem 01.01.2005 nicht mehr freiwillig, sondern Pflichtangabe wenn der Arbeitgeber die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge im Firmenzahlerverfahren an die Krankenkasse abführt.
Überweist der Arbeitnehmer die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge, ist Schlüssel 0 anzugeben.
Rentenversicherung (2. Stelle)
0 kein Beitrag
Die Beschäftigung ist nicht rentenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten.
1 voller Beitrag
Für Beschäftigte die rentenversicherungspflichtig sind. Diesen Schlüssel erhalten aber auch geringfügig entlohnte Beschäftigte, die sich von der ab 2013 geltenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreien lassen. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer).
3 halber Beitrag
Gilt für Bezieher einer Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze. Diese unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten.
5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
Gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung zu entrichten hat. Keine Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer.
Arbeitslosenversicherung (3. Stelle)
0 kein Beitrag
Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten.
1 voller Beitrag
Für Beschäftigte die arbeitslosenversicherungspflichtig sind.
2 halber Beitrag
Gilt für Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten (Regelung bis 2016 und ab 2022).
Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021. In diesem Zeitraum gilt "0 kein Beitrag"
Pflegeversicherung (4. Stelle)
0 kein Beitrag Die Beschäftigung ist nicht Pflegeversicherungspflichtig. Gilt für Beschäftigte die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind.
Betrifft Personen die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind.
1 voller Beitrag
Für Beschäftigte die pflegeversicherungspflichtig sind.
2 halber Beitrag
Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Dies trifft bei beschäftigten Witwen, Witwern und Waisen von Beamten zu. Dieser halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ist die Pflegeversicherung stets mit "1" oder "2" zu verschlüsseln, wenn Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Das gilt unabhängig davon, ob für die Krankenversicherung der Schlüssel "0" oder "9" verwendet wird.
Typische Kombinationen beim Beitragsgruppenschlüssel
0000 Kurzfristig Beschäftigter
0000 Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum (ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig, Personengruppenschlüssel 190).
1111 Arbeitnehmer der voll versicherungspflichtig ist (Arbeiter oder Angestellter)
1111 Auszubildender
0111 Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer führt den Beitrag ab (sog. Selbstzahler; Arbeiter oder Angestellter).
9111 Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber führt den Beitrag ab (sog. Firmenzahler; Arbeiter oder Angestellter).
0110 Arbeitnehmer der privat krankenversichert ist (Arbeiter oder Angestellter). Der Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur privaten KV und PV.
1101 Schüler (mehr als geringfügig beschäftigt; gesetzlich krankenversichert)
0100 Studenten (mehr als geringfügig beschäftigt; Werkstudenten)
1011 SV-pflichtige mit berufsständischer Versorgung (Berufsständische Versorgungswerke)
6500 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Der geringfügig entlohnte Beschäftigte hat sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.)
6100 Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-Euro-Job mit Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer)
3111 Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze (Personengruppenschlüssel 120)
3301 Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze (Personengruppenschlüssel 119)
3101 Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze (Arbeitnehmer verzichtet auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung; Personengruppenschlüssel 120)