Mitarbeiter Beitragsgruppenschlüssel (BGRS)

Anhand des Beitragsgruppenschlüssels (oder SV-Schlüssel) werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet und zugeordnet. Die Beitragsgruppen werden auch bei der Erstellung des Beitragsnachweises verwendet.

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge:

 

  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung und
  • Pflegeversicherung

 

die jeweils zutreffende Ziffer angegeben.

 

Krankenversicherung (1. Stelle)

0  kein Beitrag   

Der Schlüssel 0 ist anzugeben, wenn Krankenversicherungsfreiheit vorliegt. Betrifft privat Krankenversicherte Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die selbst für die Überweisung an die Krankenkasse sorgen. Bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Arbeitgeber überweist die Beiträge, ist der Schlüssel 9 anzugeben.

1  allgemeiner Beitrag   

Gilt für Mitglieder, für die der allgemeine Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage)

2  erhöhter Beitrag

(nur für Meldezeiträume bis 31.12.2008 zulässig) Gilt für Mitglieder, für die der erhöhte Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage). Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen.

3  ermäßigter Beitrag

Gilt für Mitglieder, für die der ermäßigte Beitragssatz maßgebend ist (gilt für Personen, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben). Betrifft Beschäftigte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit und weiterbeschäftigte Rentner (gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersvollrente).

4  Beitrag zur landwirtschaftlichen KV   

Mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder) des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten oder
Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers.
Der Beitragsgruppenschlüssel 4 ist nur zu verwenden, wenn die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger (einschließlich Ehegatte) in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt wird. Wenn daneben eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft (Mehrfachbeschäftigter) ausgeübt wird, so gelten die Beitragsgruppenschlüssel der allgemeinen Krankenversicherung.

5  Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV   

Der Beitragsgruppenschlüssel 5 ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Beschäftigung ausübt, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet.

6  Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte   

Wenn Krankenversicherungsfreiheit auf Grund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht, der Arbeitgeber jedoch den Pauschalbeitrag entrichten muss, ist der Schlüssel 6 anzugeben.

9  Firmenzahler 

Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, gilt der Schlüssel 9, wenn der Arbeitgeber die Beiträge als Firmenzahler überweist. Die Angabe des Schlüssels 9 ist seit dem 01.01.2005 nicht mehr freiwillig, sondern Pflichtangabe wenn der Arbeitgeber die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge im Firmenzahlerverfahren an die Krankenkasse abführt.

Überweist der Arbeitnehmer die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge, ist Schlüssel 0 anzugeben.

Rentenversicherung (2. Stelle)

0  kein Beitrag   

Die Beschäftigung ist nicht rentenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten.

1  voller Beitrag   

Für Beschäftigte die rentenversicherungspflichtig sind. Diesen Schlüssel erhalten aber auch geringfügig entlohnte Beschäftigte, die sich von der ab 2013 geltenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreien lassen. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer).

3  halber Beitrag   

Gilt für Bezieher einer Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze. Diese unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten.

5  Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte   

Gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung zu entrichten hat. Keine Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer.

Arbeitslosenversicherung (3. Stelle)

0  kein Beitrag 

Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosen­versicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten.

1  voller Beitrag   

Für Beschäftigte die arbeitslosen­versicherungspflichtig sind.

2  halber Beitrag   

Gilt für Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten (Regelung bis 2016 und ab 2022).

Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021. In diesem Zeitraum gilt "0  kein Beitrag"

 

Pflegeversicherung (4. Stelle)

0  kein Beitrag    Die Beschäftigung ist nicht Pflegeversicherungspflichtig. Gilt für Beschäftigte die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

Betrifft Personen die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind.

1  voller Beitrag 

Für Beschäftigte die pflegeversicherungspflichtig sind.

2  halber Beitrag 

Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Dies trifft bei beschäftigten Witwen, Witwern und Waisen von Beamten zu. Dieser halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.

 

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ist die Pflegeversicherung stets mit "1" oder "2" zu verschlüsseln, wenn Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Das gilt unabhängig davon, ob für die Krankenversicherung der Schlüssel "0" oder "9" verwendet wird.

 

 

Typische Kombinationen beim Beitragsgruppenschlüssel

0000    Kurzfristig Beschäftigter

0000    Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum (ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig, Personengruppenschlüssel 190).

1111    Arbeitnehmer der voll versicherungspflichtig ist (Arbeiter oder Angestellter)

1111    Auszubildender

0111    Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer führt den Beitrag ab (sog. Selbstzahler; Arbeiter oder Angestellter).

9111    Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber führt den Beitrag ab (sog. Firmenzahler; Arbeiter oder Angestellter).

0110    Arbeitnehmer der privat krankenversichert ist (Arbeiter oder Angestellter). Der Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur privaten KV und PV.

1101    Schüler (mehr als geringfügig beschäftigt; gesetzlich krankenversichert)

0100    Studenten (mehr als geringfügig beschäftigt; Werkstudenten)

1011    SV-pflichtige mit berufsständischer Versorgung (Berufsständische Versorgungswerke)

6500    Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Der geringfügig entlohnte Beschäftigte hat sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.)

6100    Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-Euro-Job mit Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer)

3111    Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze (Personengruppenschlüssel 120)

3301    Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze (Personengruppenschlüssel 119)

3101    Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze (Arbeitnehmer verzichtet auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung; Personengruppenschlüssel 120)